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A 2020 72

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

Graubünden · 2021-02-08 · Deutsch GR
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Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer (2018) | Einkommenssteuer

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend aus - einer Staatsgebühr von CHF 800.-- - und den Kanzleiauslagen von CHF 122.-- zusammen CHF 922.-- gehen zulasten von A._____.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 20 72

4. Kammer Einzelrichter Racioppi Aktuarin Hemmi URTEIL vom 8. Februar 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer (2018)

- 2 - Nach Einsicht in den Einspruch (recte: die Beschwerde) von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 28. Dezember 2020, in die Ver- nehmlassung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin) vom 22. Januar 2021, in die vom Beschwer- deführer und der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten sowie in Erwä- gung, - dass der Beschwerdeführer trotz Mahnung vom 17. Juni 2019 und Bussverfügung vom 26. Juli 2019 seine Steuererklärung für das Jahr 2018 nicht einreichte (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1), - dass der Beschwerdeführer aus diesem Grund von der Beschwerde- gegnerin am 29. August 2019 für die Kantons- und Gemeindesteuer sowie die direkte Bundessteuer 2018 nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt wurde (vgl. Bg-act. 2), - dass der Beschwerdeführer dagegen am 18. November 2020 bei der Beschwerdegegnerin Einsprache erhob, in der er darum ersuchte, ihm die Möglichkeit zu geben, seine hohen Schulden in Abzug zu bringen und sein geringer gewordenes Einkommen zu belegen (vgl. Bg-act. 4), - dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 26. No- vember 2020 auf die Einsprache mangels Einhaltung der Einsprache- frist nicht eintrat (vgl. Bg-act. 5), - dass der Beschwerdeführer dagegen am 28. Dezember 2020 Einspruch (recte: Beschwerde) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den erhob und die Korrektur der Ermessensveranlagungen 2018 ver- langte, zumal die Steuern viel zu hoch ausgefallen seien, - dass die Beschwerdegegnerin mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde beantragte, - dass das angerufene Gericht gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in einzelrichterli-

- 3 - cher Kompetenz entscheidet, wenn ein Rechtmittel offensichtlich un- zulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist, - dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offensichtlich unbegründet ist, weshalb das vorliegende Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz erlassen wird, - dass der Einspracheentscheid vom 26. November 2020 Anfechtungs- objekt des vorliegenden Verfahrens bildet und dementsprechend im hiesigen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren einzig zu prü- fen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 18. November 2020 eingetreten ist, - dass gegen definitive Veranlagungsverfügungen gemäss Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) bzw. Art. 137 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) innert 30 Tagen seit Zustellung der Ver- fügungen bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erhoben werden kann, - dass es sich bei der Einsprachefrist um eine nicht erstreckbare Verwir- kungsfrist handelt (vgl. Art. 119 Abs. 1 DBG bzw. Art. 124 Abs. 1 StG; ZWEIFEL/HUNZIKER, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundes- steuer [DBG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 132 Rz. 22), - dass die Einsprachefrist mit dem auf die Eröffnung folgenden Tag be- ginnt und als eingehalten gilt, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde eingelangt ist oder den schweizeri- schen Post-Betrieben oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wurde; fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen staatlich anerkann- ten Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 133 Abs. 1 DBG bzw. Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 7 f. VRG),

- 4 - - dass die Ermessensveranlagungen betreffend Kantons- und Gemein- desteuer sowie direkte Bundessteuer 2018 vom 29. August 2019 (vgl. Bg-act. 2) von der Beschwerdegegnerin am 30. August 2019 mittels A- Post Plus versandt und dem Beschwerdeführer am 31. August 2019 zugestellt wurden (vgl. Bg-act. 3), - dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, die Ermessensveranlagun- gen vom 29. August 2019 erhalten zu haben, - dass somit die 30-tägige Einsprachefrist am 1. September 2019 zu lau- fen begann und am 30. September 2019 endete, sodass die Ermes- sensveranlagungen vom 29. August 2019 zum Zeitpunkt der Einrei- chung der Einsprache mehr als ein Jahr nach Ablauf der Einsprachefrist längst in Rechtskraft erwachsen waren, - dass damit die Einsprache des Beschwerdeführers vom 18. November 2020 (vgl. Bg-act. 4) offensichtlich verspätet erfolgte, - dass der Beschwerdeführer überdies keine Gründe für eine Fristwieder- herstellung im Sinne von Art. 133 Abs. 3 DBG bzw. Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 10 VRG geltend macht und solche auch nicht ersichtlich sind, - dass die Beschwerdegegnerin somit zu Recht nicht auf die verspätete Einsprache des Beschwerdeführers vom 18. November 2020 eingetre- ten ist, womit sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. No- vember 2020 als rechtens erweist, - dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde demzufolge abzu- weisen ist, - dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers gehen, - dass der Beschwerdegegnerin keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis ob- siegt (Art. 78 Abs. 2 VRG),

- 5 - wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von CHF 800.--

- und den Kanzleiauslagen von CHF 122.-- zusammen CHF 922.-- gehen zulasten von A._____. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]